Die Rechtsetzungsmacht der Gemeinden ist im Verfassungsrecht, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG), verankert. Einen ausdrücklichen Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie der gemeindlichen Satzungsautonomie und die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Ortsrecht finden sich in großer Zahl in der Gemeindeordnung und im Kommunalabgabengesetz. Darüber hinaus gibt es Satzungsermächtigungen aus dem Bereich des Baurechts, des Straßen- und Wegerechtes und des Wasserrechtes. Zuständiges Organ für den Erlass des gemeindlichen Ortsrechts mit den entsprechenden Satzungen und Verordnungen ist der Gemeinderat.
Bei den im Internet veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann trotz größter Sorgfalt bei der Umsetzung nicht ausgeschlossen werden, dass sich Fehler eingeschlichen haben. Es gilt daher immer, die Satzung oder Verordnung in der bei der Gemeinde einsehbaren und bekanntgegebenen Form.
Es können keine Rechtsansprüche aufgrund der auf diesen Internetseiten veröffentlichten Satzungen und Verordnungen geltend gemacht werden.
Weitere Satzungen und Verordnungen finden Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft.