Widerspruch gegen Bescheide der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay.

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen Bescheide der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay. kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Daneben steht Ihnen auch die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung zur Verfügung.

Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.
Der Widerspruch muss also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte E-Mail-Adresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden.
Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

Widersprüche können an folgende Adresse gesendet werden:

vg@oettingen.de

 

Widerspruch gegen Bescheide einer Mitgliesgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay.

Informationen zur Einlegung eines Widerspruchs gegen Bescheide einer Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay. erhalten Sie auf den Websites der einzelnen Gemeinden, die wir wie folgt verlinkt haben:

 

Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Auhausen

Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Ehingen a. Ries

Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Megesheim

Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Munningen

 

Bezüglich der Informationen zum Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Hainsfarth und der Stadt Oettingen i. Bay. zu bekommen, verweisen wir hiermit auf die eigens betriebenen Homepages:

 

www.hainsfarth.de

www.oettingen.de

 

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